SATZUNG

§1 Name und Sitz 

Der am 8. Mai 1878 gegründete „Deutzer Turnverein 1878 e.V. – nachstehend „Verein“ genannt – hat seinen Sitz in Köln-Deutz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Geschäftsnummer 43 VR 4904 eingetragen worden. 

§2 Zweck 

  1. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung von Turnen, Sport und Spiel als Mittel zur Körperertüchtigung und Gesundheitsvorsorge. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  3. Parteipolitische, konfessionelle, antidemokratische und diskriminierende Bestrebungen jeglicher Art sind ausgeschlossen. Gleiches gilt für alle hierauf bezüglichen Erörterungen und Versammlungen des Vereins. 
  4. Der Verein kann Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen, falls dies die Gemeinnützigkeit des Vereins nichtgefährdet. Insbesondere kann er wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in Beteiligungsgesellschaften ausgliedern. 


§3  Mitgliedschaft und Stimmrecht
 

  1. Zur Aufnahme in den Verein ist ein vorgeschriebener Antrag zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertretung erforderlich. Das Mindesteintrittsalter ist ein Jahr. 
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, inaktiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.  
  3. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. 
  4. Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. 
  5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden können Personen auf Vorschlag des Vorstandes benannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht oder seine Zwecke gefördert haben. Der Vorschlag muss die Zustimmung von mind. 2/3 der Vorstandsmitglieder haben. Die Bestätigung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. 
  6. Wahl- und stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn es das 15. Lebensjahr vollendet hat und nicht länger als 3 Monate mit der Beitragszahlung in Rückstand ist. Kinder bis zum 7. Lebensjahr und die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelung des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. 
  7. Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen. Bis zum 16. Lebensjahr sind Mitglieder jedoch vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. 

§4 Beitrag 

  1. Mit dem Aufnahmeantrag ist dem Verein eine Einzugsermächtigung zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge zu erteilen. 
  2. Die Beiträge, deren Höhen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, sind Jahresbeiträge und im Voraus fällig. 
  3. Der Jahresbeitrag kann auch in ½-jährlichen Raten beglichen werden. 
  4. Über Beitragserleichterungen in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 
  5. Wer mit den fällig gewordenen Beiträgen im Rückstand ist, wird schriftlich unter gleichzeitiger Festsetzung einer Zahlungsfrist, den Rückbuchungskosten und einer Mahngebühr gemahnt. Ist nach Ablauf der Zahlungsfrist der Rückstand noch nicht beglichen worden, erfolgt eine weitere gebührenpflichtige Mahnung unter Hinweis auf die Einschaltung des Rechtsweges. Verstreicht auch diese Zahlungsfrist, gilt dieses –unbeschadet der Verpflichtung zur Begleichung des rückständigen Jahresbeitrages – als Austrittserklärung. 
  6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. 


§5 Ende der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Kündigung zum Jahresende oder Ausschluss. Die Kündigung muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres bei der Geschäftsstelle vorliegen. Sie kann auf dem Postweg oder per Email erfolgen. 
  2. Vor einem Ausschluss, über den der geschäftsführende Vorstand mit 2/3 Mehrheit entscheidet, muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Ausschlussgründe sind z.B. grober Verstoß gegen die Satzung, die Zwecke des Vereins, eine Schädigung des Ansehens, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder dergleichen mehr. 
  3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft entstandenen Rechte. Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben. 

§6 Rechte und Pflichten 

  1. Sportliche Einrichtungen stehen allen aktiven Mitgliedern zur Verfügung. 
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, 
  3. die Satzung zu beachten, das Ansehen des Vereins zu wahren sowie einen respektvollen, unterstützenden und wertschätzenden Umgang untereinander zu pflegen, 
  4. Vereinseigentum pfleglich zu behandeln und nur zweckentsprechend zu benutzen. 
  5. Bei mutwilligen Beschädigungen, dem Verlust oder der Veräußerung von Geräten oder Einrichtungen, die dem Verein gehören oder ihm zur Benutzung zur Verfügung gestellt wurden, ist Ersatz zu leisten.  

§7 Mitgliederversammlung 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt. Der 1. Vorsitz ist berechtigt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der geschäftsführende Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens 10% der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen dies schriftlich beantragen. Der 1. Vorsitz ist in beiden Fällen verpflichtet, die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen einzuberufen. 
  2. Nichtmitglieder können nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. 
  5. Die Mitgliederversammlung findet als persönliche Zusammenkunft statt. Sofern eine rechtliche Grundlage gegeben ist und äußere Umstände dies erfordern, kann die Mitgliederversammlung auch in Form einer Video-Konferenz durchgeführt werden. Die rechtlichen Vorgaben sind dabei einzuhalten und die Teilnahmemöglichkeit für alle Mitglieder sicherzustellen. 
  6. Anträge für die Mitgliederversammlung sind in schriftlicher Form mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. 
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend eine höhere Mehrheit vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitz. Stimmzettelwahl muss erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. 
  8. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. 
  9. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes nach parlamentarischer Gepflogenheit geleitet. Erst- und Wiederwahlen werden von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleitung geleitet. 
  10. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes einzeln für die Dauer von 3 Jahren. Außerdem werden 2 Personen für die Kassenprüfung und eine Stellvertretung ebenso für die Dauer von 3 Jahren gewählt, wobei maximal eine Wiederwahl zulässig ist. Es ist die Person gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine kandidierende Person im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die kandidierende Person, die die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Personen das Amt angenommen haben. Nichtanwesende sind nur dann wählbar, wenn deren schriftliches Einverständnis vorliegt. 
  11. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Änderungen der Aufnahmegebühr und der Beiträge, beschließt über Anträge, Änderungen der Satzung sowie nach Anhören des Geschäftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfung über die Entlastung des vertretungsberechtigten Vorstandes. 
  12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. 

§8 Verwaltung 

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 
  2. Der Verein verwaltet sich durch die Mitgliederversammlung und den geschäftsführenden Vorstand. 
  3. Die Geschäfte besorgt der geschäftsführende Vorstand. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 
  4. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der 1. Vorsitz, der 2. Vorsitz, der 3. Vorsitz sowie drei weitere Personen. Die Aufgabenbereiche der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von diesem in einer Geschäftsordnung festgelegt. Diese wird per Mehrheitsbeschluss verabschiedet und der Mitgliederversammlung vorgelegt. 

§9 Der geschäftsführende Vorstand 

  1. Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitz, der 2. Vorsitz und der 3. Vorsitz. Jeder hat Alleinvertretungsbefugnis. 
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitz, dem 2. Vorsitz, dem 3. Vorsitz sowie drei weiteren Mitgliedern. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. 
  3. Die Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 
  4. Der geschäftsführende Vorstand kann mit einfacher Mehrheit Ausschüsse und Organe bilden, mit anderen Organisationen Kooperationen eingehen und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen. 
  5. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig. 
  6. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. 
  7. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Person durch Beschluss eine Nachfolge bestimmen. 
  8. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den 1. Vorsitz, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail, per Telefon- oder per Videokonferenz fassen. 
  9. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzes. 
  10. Vorstandssitzungen, Video- oder Telefonkonferenzen und im Umlaufverfahren per Email getroffene Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle der Sitzungen und Konferenzen sind von der Protokollführung zu unterzeichnen. 
  11. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. 
  12. Bei fehlenden kandidierenden Personen in der Mitgliederversammlung oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der geschäftsführende Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu ergänzen. 
  13. Ein Vorstandsmitglied kann vor Ablauf seiner Amtsdauer durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands seines Amtes vorläufig, d.h. bis zur nächsten Mitgliederversammlung, enthoben werden. 
  14. Über Vergütungen für Vereinsarbeiten entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 
  15. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der vertretungsberechtigte Vorstand gem. §26 BGB zuständig. 
  16. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 
  17. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitz. 
  18. Im Übrigen haben die Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder sowie die Mitarbeitenden haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. 
  19. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. 

§10 Abteilungen 

  1. Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.  
  2. Der geschäftsführende Vorstand legt die Abteilungsleitungen durch Beschluss fest. Dabei sind die Mitglieder der jeweiligen Abteilung anzuhören. 
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann eine Abteilungsleitung unter Angabe von Gründen durch mehrheitlichen Beschluss abberufen. Die betroffene Abteilungsleitung ist vorher anzuhören. 
  4. Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes und ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

§11 Kassenprüfung 

Die gewählten Personen für die Kassenprüfung nehmen nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vor und berichten in der nächsten Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Sie haben darüber hinaus das Recht, jederzeit weitere Prüfungen innerhalb des Geschäftsjahrs durchzuführen. Die Personen für die Kassenprüfungen dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören.  

§12 Datenschutz im Verein 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert. 
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf 
  3. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; 
  4. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; 
  5. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; 
  6. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 
  7. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen, oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 


§13 Satzungsänderungen
 

Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der Stimmberechtigten, die bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung anwesend sind. 

§14 Vereinsauflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck anberaumten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Das nach der Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt an den Turnverband Köln, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, turnerische Zwecke zu verwenden hat. Entsprechendes gilt auch bei Wegfall des bisherigen Zwecks. 

§15 Andere Ordnungen 

  1. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der geschäftsführende Vorstand besondere Ordnungen und Regeln aufstellen, die für alle Vereinsmitglieder bindend sind. Er kann für besondere Aufgaben Ausschüsse oder Beauftragte ernennen. Die Jugendordnung des Turnverbandes Köln ist solange verbindlich, bis der Verein eine eigene Jugendordnung hat. 
  2. Der Verein haftet nicht für Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge, die bei Übungsabenden, Wettkämpfen oder sonstigen Vereinsveranstaltungen abhandenkommen.  


§16 Schlussbestimmungen
 

Der Verein ist Mitglied regionaler und überregionaler Fachverbände, deren Satzungen für den Verein verbindlich sind. Alle in dieser Satzung nicht behandelten Rechte und Pflichten regeln sich nach den Bestimmungen des BGB. Mit der Annahme dieser Satzung wird die bisherige Satzung vom 10.03.2012 außer Kraft gesetzt. 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.10.2021 beschlossen. 

Eintragung im Amtgericht: Köln Vereinsregister 4904 am 11.11.2020